Hier ein paar Impressionen eines mittelalterlichen Mühlkanals; er wird vor Ort auf den Hinweistafeln sogar als "bedeutendes Zeugnis" beschrieben. Wo könnte dieser herrliche, malerische Mühlkanal wohl sein?
Dann wollen wir es mal auflösen, unser Bilderrätsel: dieser wunderschöne Kanal befindet sich in Backnang, es handelt sich um den Kanal der Layer'schen- bzw. Burgermühle.
Was aber hat die Stadtverwaltung Backnang damit vor? Genau, er soll im Rahmen des Hochwasserschutzes von der Murr abgetrennt werden - und warum? Richtig, weil es zwischen 200.000 und 300.000 Euro kosten würde, jeweils einen Schütz am Anfang und einen Schütz am Ende einzubauen. Und man kann es sich schon denken: für so etwas hat man wie immer kein Geld, also muss auch diese Wasserkraftanlage weg. Dabei ist eine neue Anlage in gleicher Größe sogar noch teurer in der Errichtung und der Mühlkanal ist doch wirklich ein wunderschönes Biotop mitten in der Stadt!?
Ebenfalls bezeichnend dabei ist, dass Backnang schon im 13. Jahrhundert im Zeitalter der Industrialisierung war - nein, das war nicht das Mittelalter, wie manch einer denken könnte. Wie sagte doch Herr Bürgermeister Balzer über den Mühlkanal in der Backnanger Zeitung vom 10. März 2012: "Relikt der Backnanger Industriegeschichte". Naja, man darf sich ja mal um ein paar Jahre vertun, der Kanal ist ja auch erstmals um 1245 erwähnt worden, also kurz vor der Industrialisierung von Backnang ;-). Obwohl man fast vermuten könnte, dass Teile von Backnang heute noch in der Denkweise des Mittelalters verankert sind ;-)
Dazu hat mich bei der BUND-Veranstaltung Herr Willy Härtner von den Backnanger Grünen angesprochen. Er meinte, dass die Stadt wohl leider keinen Betreiber für die Wasserkraftanlage mehr hätte und deshalb die Anlage stilllegen müsse :-(. Mir gefallen die Anlage und der Kanal, also habe ich gleich angeboten, dass dies kein Problem ist und dass ich die Anlage vom derzeitigen Betreiber gerne übernehme. Komischerweise wusste dieser gar nichts davon, dass er die Wasserkraftanlage nicht mehr betreiben will, als ich ihn gefragt habe, welche Ablösesumme er sich denn vorstellen würde. Er hat dann sofort mit Herrn Härtner Kontakt aufgenommen; mal sehen, ob man diese Wasserkraftanlage retten kann.
Ja, offensichtlich mag man keine Wasserkraft in Backnang und Oppenweiler, wieso auch? Der Strom dort kommt ja aus der Steckdose...
Kontakt: info (at) hochwasser.biz. Im Zuge der Planungen für das Hochwasserrückhaltebecken Oppenweiler sollte das 800 Jahre alte Wasserrecht der Rüflensmühle enteignet werden - obwohl es eine alternative Planung von uns gab. Im den Jahren 2014/15 konnte nach langer Auseinandersetzung eine Einigung zum Erhalt des Wasserrechtes erzielt werden. Seit der ersten öffentlichen Vorstellung der Maßnahme am 16.03.2010 sind bis heute über 11 Jahre vergangen.
Sonntag, 29. April 2012
Samstag, 28. April 2012
An alle Kritiker: Grundrechte Meinungsfreiheit und Eigentum
Da mir immer wieder von "Stammtischkritik" an meiner Person
berichtet wird, die sogar inzwischen wohl soweit geht, dass man mich und meine
Familie aus dem Dorf vertreiben will, auch dazu einige Zeilen:
Wenn ich mich schon mit meiner Meinung in die Öffentlichkeit begebe, dann sollten Sie als Kritiker auch so viel Mumm haben, Ihre Meinung öffentlich zu äußern. Konstruktiver als von meiner Seite kann man doch gar nicht kritisieren, wer sonst legt schon eine eigene Rückhaltebeckenplanung (!) als Diskussionsvorschlag vor?
Dann lassen Sie Ihre Kritik doch endlich einmal hören! Heimliche Kommentare wie "alles nur wegen dem einen" und "das sch... Wehr an der Rüflensmühle" (hierzu verweise ich gerne auf unseren Post zu diesem Sachverhalt!) bringen uns in diesem Zusammenhang nicht weiter.
Außerdem sollten alle Kritiker damit anfangen, unser Grundgesetz zu lesen. Dort ist die freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Grundgesetz) als eines der wichtigsten Grundrechte garantiert. Diese Meinungsfreiheit steht natürlich auch allen meinen Kritikern zu, nur bin ich der Meinung, Sie sollten alle dazu auch öffentlich den Mut haben, wenn Sie meine Familie schon aus dem Dorf vertreiben wollen, wie mir nun schon mehrfach berichtet wurde!
Und wenn Sie schon am Lesen sind, dann sollten Sie sich auch gleich mit Artikel 14 Grundgesetz beschäftigen. Dieser garantiert das Eigentum in unserem Land. Und eines dürfen Sie alle nicht vergessen, ein Unternehmen und ein Wasserrecht sind nun mal geschütztes Eigentum!
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu eine in einem Urteil recht eindeutige Meinung:
"Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Die Enteignung ist damit ihrer Funktion nach ein Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Sie muß mit dem erklärten Ziel erfolgen, das Eigentumsobjekt für eine konkrete, dem Wohl der Allgemeinheit dienende Aufgabe zu gebrauchen. Aus fiskalischen Gründen oder allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus darf nicht enteignet werden. Darüber hinaus muß eine Notwendigkeit für den Eigentumserwerb vorliegen. Er kommt nur in Betracht, wenn es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe unumgänglich erforderlich ist, den konkreten Eigentumsgegenstand in die Hand des Staates zu bringen (vgl. BVerfGE 38, 175 <179 f.>; 56, 249 <261>)"
"[...]Die Enteignung ist kein Instrument, um unliebsamen vertraglichen Bindungen der öffentlichen Hand zu entgehen. [...]"
Wenn ich mich schon mit meiner Meinung in die Öffentlichkeit begebe, dann sollten Sie als Kritiker auch so viel Mumm haben, Ihre Meinung öffentlich zu äußern. Konstruktiver als von meiner Seite kann man doch gar nicht kritisieren, wer sonst legt schon eine eigene Rückhaltebeckenplanung (!) als Diskussionsvorschlag vor?
Dann lassen Sie Ihre Kritik doch endlich einmal hören! Heimliche Kommentare wie "alles nur wegen dem einen" und "das sch... Wehr an der Rüflensmühle" (hierzu verweise ich gerne auf unseren Post zu diesem Sachverhalt!) bringen uns in diesem Zusammenhang nicht weiter.
Außerdem sollten alle Kritiker damit anfangen, unser Grundgesetz zu lesen. Dort ist die freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Grundgesetz) als eines der wichtigsten Grundrechte garantiert. Diese Meinungsfreiheit steht natürlich auch allen meinen Kritikern zu, nur bin ich der Meinung, Sie sollten alle dazu auch öffentlich den Mut haben, wenn Sie meine Familie schon aus dem Dorf vertreiben wollen, wie mir nun schon mehrfach berichtet wurde!
Und wenn Sie schon am Lesen sind, dann sollten Sie sich auch gleich mit Artikel 14 Grundgesetz beschäftigen. Dieser garantiert das Eigentum in unserem Land. Und eines dürfen Sie alle nicht vergessen, ein Unternehmen und ein Wasserrecht sind nun mal geschütztes Eigentum!
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu eine in einem Urteil recht eindeutige Meinung:
"Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Die Enteignung ist damit ihrer Funktion nach ein Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Sie muß mit dem erklärten Ziel erfolgen, das Eigentumsobjekt für eine konkrete, dem Wohl der Allgemeinheit dienende Aufgabe zu gebrauchen. Aus fiskalischen Gründen oder allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus darf nicht enteignet werden. Darüber hinaus muß eine Notwendigkeit für den Eigentumserwerb vorliegen. Er kommt nur in Betracht, wenn es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe unumgänglich erforderlich ist, den konkreten Eigentumsgegenstand in die Hand des Staates zu bringen (vgl. BVerfGE 38, 175 <179 f.>; 56, 249 <261>)"
"[...]Die Enteignung ist kein Instrument, um unliebsamen vertraglichen Bindungen der öffentlichen Hand zu entgehen. [...]"
Freitag, 27. April 2012
Klarstellung: Wirtschaftlichkeit der Rüflensmühle
E-mail von Bürgermeister Steffen Jäger vom 08.03.2011 an mich:
"[...] Die
Bedeutung der Wasserkraft auch für die künftige Energiegewinnung ist
unbestritten [...]"
Von Herrn Bürgermeister Steffen Jäger wurde bei der öffentlichen
Gemeinderatssitzung in Oppenweiler, bei der über die Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens mit der Variante 3b am 27.03.2012 entschieden wurde, öffentlich
- in meinem Beisein - mitgeteilt, dass die Studie Ausbaupotenziale
der Kleinen Wasserkraft im Einzugsgebiet des Neckars folgendes aussagen
würde (wörtlich aus der "Brücke" vom 3. April 2012):
"Bei Zugrundelegung der genehmigten Wassermenge kommt man zu dem
Ergebnis, dass die Wasserkraft an der Rüflensmühle unwirtschaftlich ist.
Ebenfalls belegt wird dies durch die Studie Ausbaupotenziale
der Kleinen Wasserkraft bis 1000 kW im Einzugsgebiet des Neckars"
unter Berücksichtigung ökologischer Bewirtschaftungsziele (Auftraggeber:
Ministerium für Umwelt Klima und Energiewirtschaft BW, Bearbeitung Büro am Fluss, Mai
2011). Nach dieser ist der Standort Rüflensmühle als unwirtschaftlich
einzustufen".
Die Internetseite des Ministeriums sagt zur Studie:
"Dabei wurden sowohl Ausbaupotenziale an bereits für die
Wasserkraft genutzten Standorten abgeschätzt wie auch Neubaupotenziale an noch
nicht genutzten Querbauwerken ermittelt. Bei der Bewertung der einzelnen
Standorte wurden die ökologischen Gesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere
die Durchgängigkeit und die Abflussverhältnisse. Die hierfür erarbeitete
Methodik ist in der Potenzialstudie ausführlich beschrieben."
Die Studie hat also nur das AUSBAUPOTENTIAL der
Rüflensmühle untersucht und NICHT den gesamten Standort und dessen gesamte
Wirtschaftlichkeit bewertet.
Die Studie sagt für die Rüflensmühle aus, dass ein Ausbau von 43 kW auf 53
kW möglich wäre, aber mit Ausbaukosten in Höhe von ca. 350.000 Euro unwirtschaftlich sei. Weiter nimmt die Studie eine ökologische Mindestwassermenge von 208 l/sec
an. Gemäß "Brücke" vom 03.04.2012 und Schreiben vom LRA (siehe Post Mindestwasser)
werden aber für die neue Murr 800 l/sec gefordert, d. h. fast 4-mal so viel wie
von der Studie festgelegt. Diese Diskrepanz wurde vom Landratsamt bis heute
nicht aufgeklärt, die Herausgabe der Daten zur geforderten Mindestwassermenge an der
Rüflensmühle wird vom LRA seit über einem Jahr verweigert.
In der Realität kann die Rüflensmühle von 30 kW auf 55 kW ausgebaut werden.
Die Baukosten für das Kraftwerk liegen nach aktuellem Kostenvoranschlag unter
130.000 Euro. Das Thema Fischpass muss erst noch geklärt werden (siehe Post
Fischpass). Dies bedeutet, dass der Studie eine falsche Datenbasis zugrunde liegt. Damit ist der Ausbau und auch der Anlagenstandort Rüflensmühle
nach aktuell gültigem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
2012 ein sehr wirtschaftlicher und damit auch problemlos ausbaubarer Standort
- ganz im Gegensatz zu der Behauptung von Herrn Jäger!
Dies ist ein schnell und einfach nachprüfbares Beispiel, was von den
Argumenten des Wasserverbandes Murrtal und vor allem des Vorsitzenden Herrn
Jäger gegen die Rüflensmühle zu halten ist. Dankenswerterweise wurde diese Aussage
in der "Brücke" öffentlich abgedruckt!
Diese Behauptung über die Aussage der Studie zur Wirtschaftlichkeit der Rüflensmühle wird sogar auf der aktuellen Verbandsinternetseite weiter aufrecht erhalten (Besucht am 17.05.2012).
Mittwoch, 25. April 2012
Satzung Wasserverband Murrtal: kein Schutz für einzelne, offenbar willkürlich ausgewählte Bürger
Die Satzung des Wasserverbandes Murrtal enthält doch tatsächlich folgenden Absatz bezüglich "Aufgaben des Verbands und Verbandsanlagen":
Hier muss man sich doch fragen, wie willkürlich hier einzelne Gebäude ausgenommen werden? Ich dachte, in Deutschland sind alle Menschen gleich? Im Murrtal wohl nicht, wenn man auch an die Situation der Familie Lind denkt. Scheinbar muss auch dort eine "Wasserkraftanlage" gewesen sein? Denn auch die Familie Lind erhält - entgegen der Satzung - keinen Hochwasserschutz...
Besonders "interessant" und zweifelhaft wird es, wenn man dann einen Blick in die innerörtliche Planung für Zell wirft. Was wird dort geplant? Genau: die ehemalige Mühle Zell mit ehemaliger Wasserkraftnutzung (!) wird dort mit Dämmen und Wänden vor Hochwasser vom Wasserverband geschützt...
Langsam könnte man diese massive Vorgehensweise gegen die Rüflensmühle fast schon persönlich nehmen...
"Planung und Bau von Objektschutzmaßnahmen (mit Ausnahme von Mühlengebäuden bzw. Gebäuden mit ehemaliger bzw. noch in Betrieb befindlicher Wasserkraftnutzung) als Ergänzung von gebietlich und örtlich wirkenden Hochwasserschutzanlagen [...]"
Hier muss man sich doch fragen, wie willkürlich hier einzelne Gebäude ausgenommen werden? Ich dachte, in Deutschland sind alle Menschen gleich? Im Murrtal wohl nicht, wenn man auch an die Situation der Familie Lind denkt. Scheinbar muss auch dort eine "Wasserkraftanlage" gewesen sein? Denn auch die Familie Lind erhält - entgegen der Satzung - keinen Hochwasserschutz...
Besonders "interessant" und zweifelhaft wird es, wenn man dann einen Blick in die innerörtliche Planung für Zell wirft. Was wird dort geplant? Genau: die ehemalige Mühle Zell mit ehemaliger Wasserkraftnutzung (!) wird dort mit Dämmen und Wänden vor Hochwasser vom Wasserverband geschützt...
Langsam könnte man diese massive Vorgehensweise gegen die Rüflensmühle fast schon persönlich nehmen...
Dienstag, 24. April 2012
Klarstellung: Fischpass und Bauherr der Wehranlage
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Fischpass der Rüflensmühle |
Demnach hat sich die Stadt Backnang eine komplette Generation Fischpass für zwei Wehranlagen eingespart, wenn jetzt von der Rüflensmühle ein neuer Fischpass gefordert wird, weil der vorhandene und genehmigte Fischpass nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.
Für die Rüflensmühle müsste jedoch vor dem Bau eines Fischpasses geklärt werden, wer eigentlich zum Bau des Fischpasses wirklich verpflichtet ist, d. h. wer Eigentümer der Wehranlage ist. Diese Frage hat ein juristisches Gutachten aufgeworfen, das ich im Zuge der Forderungen des LRA nach einem neuen Fischpass in Auftrag gegeben habe.
Zu Grunde liegender Sachverhalt:
Um das Jahr 1898 wurde nämlich von der Gemeindeverwaltung Reichenberg - im Zuge der ersten Murrverlegung (!) - das feste Steinwehr an der Rüflensmühle abgebrochen und durch das heute vorhandene Stahlwehr ersetzt. Das heißt, die Gemeinde Reichenberg war Planer und Bauherr der Wehranlage und NICHT die Familie Küenzlen! Die Familie Küenzlen hat damals ebenfalls versucht, den Bau dieser Wehrkonstruktion aufzuhalten, da ein festes Wehr (wie bei der Rüflensmühle bis 1898 vorhanden) bei Hochwasser viel problemloser ist und keinen Bedienaufwand erfordert hat. Die Familie Küenzlen hatte mit dieser neuen Wehrkonstruktion über 110 Jahre nur hohe Kosten und Probleme, die alleine von der Verwaltung Reichenberg verursacht und danach vollständig ignoriert wurden. Weiter war bereits zu diesem Zeitpunkt, d. h. 1898, in der Brücke ein Fischpass eingeplant; warum dieser nicht von der Verwaltung Reichenberg gebaut wurde, konnte bisher nicht nachvollzogen werden.
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Planung Fischpass Wehr an der Rüflensmühle, 1898 |
Damals hat Victor Küenzlen für sich und seine Rechtsnachfolger nur die Bedienung und den Unterhalt der Wehranlage übernommen - unter der Voraussetzung, dass ihm bei Hochwasser und Eisgang von der Gemeindeverwaltung ausreichend Unterstützung entgegen gebracht wird. Im Jahre 1929 waren 11 namentlich genannte Personen aus Oppenweiler/Reichenberg zur Unterstützung bei Hochwasser und Eisgang auf Kosten der Gemeindekasse zur Hilfe gegenüber der Familie Küenzlen verpflichtet.
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Wasserwehr an der Rüflensmühle von 1929 |
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Wasserwehr an der Rüflensmühle mit 11 Personen, 1929 |
Seit Jahrzehnten, d. h. ab der Amtszeit von Bürgermeister Brischke, unterstützt die Verwaltung von Oppenweiler nur noch minimal, da man seither in Oppenweiler die Meinung vertritt, dass die Wehranlage alleine ein Problem der Familie Küenzlen ist; dies wird auch in der Öffentlichkeit so gesehen. Die Historie aber, die zur Wehranlage geführt hat, wird einfach ignoriert und abgestritten. Aus diesem Grund gibt es seit Jahrzehnten immer wieder Streitigkeiten zwischen der Familie Küenzlen und der Verwaltung von Oppenweiler.
Das heißt also, bevor das LRA einen neuen Fischpass fordert, müsste erst einmal die Rechtslage an diesem besonderen Standort - ggf. gerichtlich - aufgearbeitet werden, um festzustellen, wer zum Bau der Umgehung des Querbauwerkes verpflichtet ist. So lange diese Frage nicht einmal einwandfrei geklärt ist, sind auch die Forderungen des LRA nach einem neuen Fischpass nicht ohne weiteres durch das LRA durchsetzbar.
Da ich kein Interesse an Gerichtsprozessen habe, habe ich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - beim Erörterungstermin im Dezember 2011 einen freiwilligen Beitrag für den Bau des Biotopwasserlaufes/der Sohlgleite in Variante 3K angeboten; diesen Beitrag hat Herr Jäger abgelehnt.
Montag, 23. April 2012
Klarstellung: Höherstau an der Rüflensmühle
Immer wieder wird von Seiten der Verwaltung - allen voran Herrn Jäger - die Behauptung aufgestellt, dass wir einen illegalen Höherstau betreiben, d. h. gegenüber unserem Altrecht zusätzlich illegal Wasser aufstauen. Wir möchten mit diesem Gerücht nun endlich aufräumen, das hartnäckig in der Presse verbreitet wird.
Der Höherstau existiert bereits seit beinahe 100 Jahren (vermutlich sogar schon länger, nach alten Briefwechseln in unserem Archiv) und wurde 1965 offiziell von meinem Vater beantragt und damals für 30 Jahre genehmigt. Im Jahre 1994 haben wir die Verlängerung der Genehmigung beantragt, die Ende 1995 auslief. Im Jahr 1997 (!), also ganze drei Jahre später, hat sich das Landratsamt zum ersten Mal überhaupt zum Antrag geäußert! Dann gingen bis zum Jahr 2000 diverse Briefwechsel zwischen LRA und uns hin und her, deren Inhalt jedoch nie der Höherstau an sich, sondern andere Themen wie z. B. Böschungsunterhalt und ähnliches waren.
In den Jahren danach kam das Thema immer wieder sporadisch auf, bis man die Diskussion über den Ausbau der Wasserkraftanlage im Zuge der Hochwasserschutzplanung ausgesetzt hat, bis klar ist, welche Hochwasserschutzmaßnahmen überhaupt realisiert werden sollen. Es gibt somit keine (!) rechtsverbindliche Aufforderung des LRA, dass die Stauhöhe reduziert werden muss.
Mittlerweile zieht sich dies also seit 17 Jahren (!!) hin. Kein Mensch wird doch glauben, dass das LRA einen Zustand, der illegal ist, tatsächlich ganze 17 Jahre lang stillschweigend dulden würde? Das tut es auch nicht, denn auch das LRA weiß, dass die Stauhöhe nicht von uns reduziert werden darf. Der Grund dafür ist ein im Jahre 1998 nach § 32 NatSchG kartiertes und streng geschütztes Feuchtbiotop direkt neben unserem Staugebiet, das bei einer Verringerung der Stauhöhe trocken fallen würde. Die Naturschutzverbände haben uns dies auf Anfrage schriftlich bestätigt, d. h. der Naturschutz lehnt eine Reduzierung der Stauhöhe auf Grund des Biotopes ab!
Wir würden uns deshalb nach dem Gesetz strafbar machen, wenn wir in das Biotop eingreifen, d. h. die Stauhöhe selbst reduzieren. Es ist schlichtweg nach dem Naturschutzgesetz verboten, die Stauklappen zu entfernen!
In der "Brücke" (Mitteilungsblatt von Oppenweiler) vom 03. April 2012 wird das KIT von der Universität Karlsruhe damit zitiert: "im Hochwasserfall kann es bei vernachlässigter Stausteuerung durch den Höherstau zu einem frühen Zeitpunkt zum Ausufern aus dem Gewässerbett kommen". Diese Behauptung lässt bei mir die Frage aufkommen, ob man sich die Stauhaltung von Seiten der Universität Karlsruhe überhaupt angeschaut und deren Funktionsweise verstanden hat?
Bei ca. 60 cm Pegelstand Oppenweiler legen sich die Stauklappen bereits um 90° um und haben damit keinerlei Stauwirkung mehr (!). Die Stauklappen werden durch einfache Gewichte gehalten und werden ganz von alleine über den Wasserdruck nach vorne/unten gedrückt. Diese Stauklappen können somit gar nicht zu einem zusätzlichen Aufstau im Hochwasserfall beitragen, wenn der Schütz nicht gezogen wird. Damit kommt es auch nicht zu einer früheren Überflutung bedingt durch die Stauklappen, wie in obigem Zitat dargestellt.
Der Höherstau existiert bereits seit beinahe 100 Jahren (vermutlich sogar schon länger, nach alten Briefwechseln in unserem Archiv) und wurde 1965 offiziell von meinem Vater beantragt und damals für 30 Jahre genehmigt. Im Jahre 1994 haben wir die Verlängerung der Genehmigung beantragt, die Ende 1995 auslief. Im Jahr 1997 (!), also ganze drei Jahre später, hat sich das Landratsamt zum ersten Mal überhaupt zum Antrag geäußert! Dann gingen bis zum Jahr 2000 diverse Briefwechsel zwischen LRA und uns hin und her, deren Inhalt jedoch nie der Höherstau an sich, sondern andere Themen wie z. B. Böschungsunterhalt und ähnliches waren.
In den Jahren danach kam das Thema immer wieder sporadisch auf, bis man die Diskussion über den Ausbau der Wasserkraftanlage im Zuge der Hochwasserschutzplanung ausgesetzt hat, bis klar ist, welche Hochwasserschutzmaßnahmen überhaupt realisiert werden sollen. Es gibt somit keine (!) rechtsverbindliche Aufforderung des LRA, dass die Stauhöhe reduziert werden muss.
Mittlerweile zieht sich dies also seit 17 Jahren (!!) hin. Kein Mensch wird doch glauben, dass das LRA einen Zustand, der illegal ist, tatsächlich ganze 17 Jahre lang stillschweigend dulden würde? Das tut es auch nicht, denn auch das LRA weiß, dass die Stauhöhe nicht von uns reduziert werden darf. Der Grund dafür ist ein im Jahre 1998 nach § 32 NatSchG kartiertes und streng geschütztes Feuchtbiotop direkt neben unserem Staugebiet, das bei einer Verringerung der Stauhöhe trocken fallen würde. Die Naturschutzverbände haben uns dies auf Anfrage schriftlich bestätigt, d. h. der Naturschutz lehnt eine Reduzierung der Stauhöhe auf Grund des Biotopes ab!
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Feuchtbiotop im Staugebiet der Rüflensmühle, Sommer 2011 |
Wir würden uns deshalb nach dem Gesetz strafbar machen, wenn wir in das Biotop eingreifen, d. h. die Stauhöhe selbst reduzieren. Es ist schlichtweg nach dem Naturschutzgesetz verboten, die Stauklappen zu entfernen!
In der "Brücke" (Mitteilungsblatt von Oppenweiler) vom 03. April 2012 wird das KIT von der Universität Karlsruhe damit zitiert: "im Hochwasserfall kann es bei vernachlässigter Stausteuerung durch den Höherstau zu einem frühen Zeitpunkt zum Ausufern aus dem Gewässerbett kommen". Diese Behauptung lässt bei mir die Frage aufkommen, ob man sich die Stauhaltung von Seiten der Universität Karlsruhe überhaupt angeschaut und deren Funktionsweise verstanden hat?
Bei ca. 60 cm Pegelstand Oppenweiler legen sich die Stauklappen bereits um 90° um und haben damit keinerlei Stauwirkung mehr (!). Die Stauklappen werden durch einfache Gewichte gehalten und werden ganz von alleine über den Wasserdruck nach vorne/unten gedrückt. Diese Stauklappen können somit gar nicht zu einem zusätzlichen Aufstau im Hochwasserfall beitragen, wenn der Schütz nicht gezogen wird. Damit kommt es auch nicht zu einer früheren Überflutung bedingt durch die Stauklappen, wie in obigem Zitat dargestellt.
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Über Gewichte gehaltene Aufsatzklappen am Wehr der Rüflensmühle |
Sonntag, 22. April 2012
Klarstellung: Mindestwasser an der Rüflensmühle
Da bisher vom Wasserverband in der Öffentlichkeit immer nur von einer Forderung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis von 800 l/sec Mindestwasser für die neue Murr die Rede ist, will ich diese Aussage nachfolgend einmal klarstellen.
Mit Schreiben vom 28.03.2011 "Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) an der Rüflensmühle" hat das LRA uns 2 Alternativen zum Mindestwasser aufgezeigt:
Mit Schreiben vom 22.06.2011 hat uns das LRA bestätigt, dass die erforderliche Mindestwassermenge heute schon durch den vorhandenen Fischpass eingehalten wird!
Die Variante 3K für das Rückhaltebecken übertrifft diese Forderung bei weitem. Variante 3K hat nur im Biotopwasserlauf/in der Sohlgleite die erforderliche Mindestwassermenge. Durch das neu geplante Kraftwerk als Erweiterung steht bei Niedrigwasserzeiten, d. h. im Sommer, direkt am Ende der Sohlgleite die gesamte Wassermenge aus dem neuen Kraftwerk wieder im Altarm zur Verfügung. Das bedeutet, dass gegenüber der heutigen Situation die Forderung des LRA in Bezug auf die WRRL für den Altarm der Murr damit sogar mit deutlich mehr als nur 500 l/sec im Altarm bei weitem übertroffen wird.
Ob diese sehr hohen Mindestwasserforderungen des LRA insgesamt überhaupt sachlich korrekt und ökologisch notwendig sind, konnte bisher nicht von uns durch einen Sachverständigen beurteilt werden, da das LRA seit über 12 Monaten eine sachliche Begründung dieser geforderten Wassermengen - trotz mehrfachen schriftlichen Nachfragens - ignoriert.
Mit Schreiben vom 28.03.2011 "Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) an der Rüflensmühle" hat das LRA uns 2 Alternativen zum Mindestwasser aufgezeigt:
Alternative 1)
Wenn im Bereich der Rüflensmühle ein Fischpass gebaut wird (obwohl ein genehmigter Fischpass bereits seit 1965 vorhanden ist!), sind für den Fischpass 250 l/sec an Mindestwasser einzuhalten. Weiter müssen im Altarm über die Wehranlage weitere 250 l/sec verbleiben, d. h. diese Variante fordert insgesamt 500 l/sec an Mindestwasser im Altarm.Mit Schreiben vom 22.06.2011 hat uns das LRA bestätigt, dass die erforderliche Mindestwassermenge heute schon durch den vorhandenen Fischpass eingehalten wird!
Die Variante 3K für das Rückhaltebecken übertrifft diese Forderung bei weitem. Variante 3K hat nur im Biotopwasserlauf/in der Sohlgleite die erforderliche Mindestwassermenge. Durch das neu geplante Kraftwerk als Erweiterung steht bei Niedrigwasserzeiten, d. h. im Sommer, direkt am Ende der Sohlgleite die gesamte Wassermenge aus dem neuen Kraftwerk wieder im Altarm zur Verfügung. Das bedeutet, dass gegenüber der heutigen Situation die Forderung des LRA in Bezug auf die WRRL für den Altarm der Murr damit sogar mit deutlich mehr als nur 500 l/sec im Altarm bei weitem übertroffen wird.
Alternative 2)
Wenn für die neue Murr 800 l/sec Mindestwasser zur Verfügung gestellt werden, ist kein Fischpass an der Rüflensmühle notwendig. Diese Variante wurde direkt nach Erhalt des Schreibens gegenüber dem Wasserverband nachdrücklich abgelehnt!Ob diese sehr hohen Mindestwasserforderungen des LRA insgesamt überhaupt sachlich korrekt und ökologisch notwendig sind, konnte bisher nicht von uns durch einen Sachverständigen beurteilt werden, da das LRA seit über 12 Monaten eine sachliche Begründung dieser geforderten Wassermengen - trotz mehrfachen schriftlichen Nachfragens - ignoriert.
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