Rüflensmühle

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Montag, 23. April 2012

Klarstellung: Höherstau an der Rüflensmühle

Immer wieder wird von Seiten der Verwaltung - allen voran Herrn Jäger - die Behauptung aufgestellt, dass wir einen illegalen Höherstau betreiben, d. h. gegenüber unserem Altrecht zusätzlich illegal Wasser aufstauen. Wir möchten mit diesem Gerücht nun endlich aufräumen, das hartnäckig in der Presse verbreitet wird.

Der Höherstau existiert bereits seit beinahe 100 Jahren (vermutlich sogar schon länger, nach alten Briefwechseln in unserem Archiv) und wurde 1965 offiziell von meinem Vater beantragt und damals für 30 Jahre genehmigt. Im Jahre 1994 haben wir die Verlängerung der Genehmigung beantragt, die Ende 1995 auslief. Im Jahr 1997 (!), also ganze drei Jahre später, hat sich das Landratsamt zum ersten Mal überhaupt zum Antrag geäußert! Dann gingen bis zum Jahr 2000 diverse Briefwechsel zwischen LRA und uns hin und her, deren Inhalt jedoch nie der Höherstau an sich, sondern andere Themen wie z. B. Böschungsunterhalt und ähnliches waren.

In den Jahren danach kam das Thema immer wieder sporadisch auf, bis man die Diskussion über den Ausbau der Wasserkraftanlage im Zuge der Hochwasserschutzplanung ausgesetzt hat, bis klar ist, welche Hochwasserschutzmaßnahmen überhaupt realisiert werden sollen. Es gibt somit keine (!) rechtsverbindliche Aufforderung des LRA, dass die Stauhöhe reduziert werden muss.

Mittlerweile zieht sich dies also seit 17 Jahren (!!) hin. Kein Mensch wird doch glauben, dass das LRA einen Zustand, der illegal ist, tatsächlich ganze 17 Jahre lang stillschweigend dulden würde? Das tut es auch nicht, denn auch das LRA weiß, dass die Stauhöhe nicht von uns reduziert werden darf. Der Grund dafür ist ein im Jahre 1998 nach § 32 NatSchG kartiertes und streng geschütztes Feuchtbiotop direkt neben unserem Staugebiet, das bei einer Verringerung der Stauhöhe trocken fallen würde. Die Naturschutzverbände haben uns dies auf Anfrage schriftlich bestätigt, d. h. der Naturschutz lehnt eine Reduzierung der Stauhöhe auf Grund des Biotopes ab!

Feuchtbiotop im Staugebiet der Rüflensmühle, Sommer 2011

Wir würden uns deshalb nach dem Gesetz strafbar machen, wenn wir in das Biotop eingreifen, d. h. die Stauhöhe selbst reduzieren. Es ist schlichtweg nach dem Naturschutzgesetz verboten, die Stauklappen zu entfernen!

In der "Brücke" (Mitteilungsblatt von Oppenweiler) vom 03. April 2012 wird das KIT von der Universität Karlsruhe damit zitiert: "im Hochwasserfall kann es bei vernachlässigter Stausteuerung durch den Höherstau zu einem frühen Zeitpunkt zum Ausufern aus dem Gewässerbett kommen". Diese Behauptung lässt bei mir die Frage aufkommen, ob man sich die Stauhaltung von Seiten der Universität Karlsruhe überhaupt angeschaut und deren Funktionsweise verstanden hat?

Bei ca. 60 cm Pegelstand Oppenweiler legen sich die Stauklappen bereits um 90° um und haben damit keinerlei Stauwirkung mehr (!). Die Stauklappen werden durch einfache Gewichte gehalten und werden ganz von alleine über den Wasserdruck nach vorne/unten gedrückt. Diese Stauklappen können somit gar nicht zu einem zusätzlichen Aufstau im Hochwasserfall beitragen, wenn der Schütz nicht gezogen wird. Damit kommt es auch nicht zu einer früheren Überflutung bedingt durch die Stauklappen, wie in obigem Zitat dargestellt.

Über Gewichte gehaltene Aufsatzklappen am Wehr der Rüflensmühle

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